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14.07.2020 // Recht + Betriebspraxis

Eine neue PFOA-Gesetzgebung und noch mehr Fragezeichen

Die EU-Regulierung gefährdet die Industrie und ihre Arbeitsplätze.

Eigentlich wäre die erste textilrelevante REACH-Restriktion in der Fluorchemie (der sogenannte „REACH ANNEX XVII Entry 68“ bezüglich des Stoffes Perfluoroktansäure, kurz PFOA) in diesem Sommer nach einer entsprechenden Übergangszeit wirksam geworden. Genauer gesagt am 4. Juli. Doch: Diese Regulierung wurde nun nach insgesamt sechs Jahren Gesetzgebungsprozess mit einer weiteren Regulierung, ebenfalls gültig seit 4. Juli 2020, einfach überschrieben. Die Textiler wurden dabei massiv benachteiligt – unter anderem fehlt es an einer genormten PFOA-Prüfmethode. Das heißt: Es gibt ein Gesetz, es ist aber nicht umsetzbar…

In der POP-Verordnung („persistant organic pollutants“, persistente organische Schadstoffe) wurden nach dem Willen der EU-Behörden wichtige textile PFOA-Ausnahmeregelungen, die im „REACH ANNEX XVII Entry 68“ verankert waren, zeitlich massiv gekürzt. Dies betrifft unter anderem eine ursprünglich für 12 weitere Jahre bis 2032 gewährte Ausnahme im Bereich der medizinischen Schutztextilien, die nun in der POP-Verordnung nur noch bis 31. Dezember 2020 gewährt wird. Eine schlüssige Begründung für diesen Schritt gibt es von Seiten der EU-Kommission auch auf mehrmalige Intervention der Textilverbände nicht (die neue Gesetzgebung findet sich unter Downloads).

Es bleibt festzuhalten, dass die EU-Kommission in dem erst kürzlich abgeschlossenen Gesetzgebungsprozess alle fachlichen Argumente abperlen ließ, die vor vier Jahren noch zu Ausnahmen geführt haben. Das ist bemerkenswert. Denn mit den jetzigen Regeln wird immerhin – in Zeiten einer Pandemie! – die höchste Schutzstufe für die Bevölkerung bei medizinischen Schutztextilien abgeschafft (die „C8-Chemie“), ohne dass jemals eine PFOA-Gesamt-Emissionsbetrachtung angestellt wurde. Der Bevölkerung in China, in den USA und anderswo wird diese höchste Schutzstufe in der Fluorchemie übrigens weiterhin zur Verfügung stehen.

Und es geht weiter: Der Gesetzgebungsprozess um den Stoff PFOA ist in der EU noch nicht völlig abgeschlossen. Der Gesetzgebungsprozess um den Stoff PFOA ist in der EU noch nicht völlig abgeschlossen. Parallel zur POP-VO-Gesetzgebungs-Aktivität der Behörden soll die um 12 Jahre gekürzte bzw. noch bis Ende des Jahres gewährte Ausnahme bei den Medizintextilien sowie die noch bis 2023 gewährte Ausnahme im Bereich der persönlichen Schutztextilien im kurz vor dem Abschluss stehenden REACH-Restriktionsverfahren zur C 9-14 Chemie, bei dem PFOA auch eine Rolle spielt, stand heute, vollends entfallen. Das Chaos wäre damit perfekt. Alle diese Problematiken wurden in einem t+m Positionspapier (siehe unter Downloads) an die EU- Kommission und ECHA adressiert.

Aktuell herrscht nicht nur für Textiler eine verwirrende PFOA-Gesetzeslage:

Da der „REACH ANNEX XVII ENTRY 68“-Eintrag nun gestrichen und durch eine wesentlich veränderte PFOA-Regulierung im Rahmen der POP-Verordnung ersetzt ist, kommt es nun aktuell nicht nur in der Textilindustrie, sondern auch in anderen Industriezweigen zu zahlreichen, insbesondere rechtlichen Fragestellungen, wie mit dieser Situation umzugehen ist.

Durch die Gesetzgebungsprozedur und deren Ende kurz vor dem Stichtag 4. Juli 2020 ist die Planungs- und Rechtssicherheit für die Industrie verloren gegangen. So können z.B. auf dem Seeweg von China kommende Rohmaterialien bzw. in der EU produzierte Fertigwaren in den Lägern und bei den Kunden faktisch ohne entsprechende Vorlaufzeit, über Nacht von den EU-Behörden bzw. über EU-Gesetzgebungen für die Unternehmen im EU-Markt verkehrsunfähig gemacht werden.

Die Aufrechterhaltung und Absicherung vertragsrechtlicher Belange zwischen den Unternehmen (Lieferant-Kunde) ist im EU 28-Geltungsbereich von REACH vor Probleme gestellt:

  1. Fehlende Umsetzbarkeit der Gesetzgebung, da eine einheitliche PFOA-Analytik-Methode fehlt:

    • Die analytischen PFOA-Prüfmethoden sind im Bereich der Textilien nicht genormt bzw. es gibt derzeit keine entsprechende DIN EN ISO Norm – nach Auskunft von CEN ist diese frühestens im Jahr 2022 verfügbar. Ob eine Prüfmethode jemals zur Verfügung steht, hängt davon ab, dass die ECHA eine erschöpfende Liste bei den PFOA-Related Substances vorlegt, was bisher nicht erfolgt ist. Die Gesetzgebung ist daher nicht umsetzbar.

    • Die Fehlerabweichungen der einzelnen Analysen bzw. Analysemethoden der Prüflabore zueinander sind bei einem PFOA-Grenzwert von 25 ppb, der zudem sehr nahe dem Nullpunkt liegt, immer noch sehr hoch bzw. die jeweilige Wertigkeit der Analyse ist schlecht von den (Vertrags-)Parteien einsehbar/vergleichbar.

  2. Unspezifisches „Wording“ für komplexe Fluorchemieprodukte bedarf der Klarstellung:

    • Weiterhin sehen wir Textiler auch in den bisher verbliebenen textilen PFOA-Ausnahmeregelungen erhebliche Interpretationsunsicherheiten in den sehr unspezifischen Formulierungen, die einer Klarstellung seitens der textilen Verbände bedürfen:
    • Im Bereich der bis Mitte 2023 geltenden Ausnahmen für Membrantextilien geht es um textile Membran-Laminate bzw. Textilien, die aus mehreren Fluorchemie-Erzeugnissen bestehen (z.B. PTFE-Membran + PTFE-Fasern als auch wie eine Membran wirkende PTFE- bzw. Fluorchemie-Beschichtungen, die z.B. mittels Direktbeschichtung bzw. Tauchbeschichtungen mit PTFE-Emulsionen auf textilen Trägermaterialen erzeugt werden). Diese textilen Erzeugnisse werden u.a. im Rahmen einer Produktion (z.B. Nahrungsmittelproduktion, Wasseraufbereitung/Reinigung, Energieerzeugung/Brennstoffzelle, Heißgas-Abluftfiltration, Fahrzeug- und Automobilbau usw.) eingesetzt.
    • Diese benannten Erzeugnisse fallen nach unserer Lesart aufgrund der dargelegten Sachverhalte in die diesbezügliche PFOA-Ausnahmeregelung in der POP-VO bis zum Juli 2023. Oft sind zudem PTFE-Membransysteme auch mit fluorierten C8/C6-Polymeren zusätzlich behandelt, um höchste Sicherheits- bzw. technische Leistungsanforderungen zu gewährleisten, was weitere Fragezeichen aufwirft.
  3. Schwierigkeiten der PFOA-Grenzwerteinhaltung in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten: 

    • Im Rahmen von globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten, in denen bestimmte Fluorchemie-Rohstoffe nach der Produktionsverlagerung aus der EU nur noch bevorzugt in Asien zu beschaffen sind, wird unter anderem auch die Beschaffung von PFOA-freien Materialien erschwert. Die dadurch möglichen Querverschmutzungsrisiken für EU-Erzeugnis-Hersteller verschärfen sich bei einem PFOA-Grenzwert von 25 ppb noch weiter. Ein diesbezüglicher vertragsrechtlicher Durchgriff für einen EU-Produzenten auf seinen Lieferanten bezüglich einer Grenzwertüberschreitung in Rechtsräume, in denen REACH nicht gültig ist (z.B. China), stellt sich in der Regel als schwierig bzw. unmöglich dar.

Fazit

Es gibt aufgrund der sehr unsauber gemachten POP-Gesetzgebung in Sachen PFOA jetzt erst recht viel gesetzgeberischen Nachholbedarf in der EU. Wenn zum Beispiel PTFE-High-Performance Spezialmembranen zusätzlich mit C8-Chemie behandelt werden, um z.B. bei elektronischen Steuergeräten im Automobil-, Bahn- und Flugzeugbau eine sichere und über Jahrzehnte dauerhafte Funktion (Luft-Druckausgleich) zu gewährleisten, muss es eine EU-PFOA-Ausnahme geben. Aber: Auch diese ursprüngliche Ausnahme ist nun auch durch die neue PFOA-POP-Gesetzgebung entfallen. Fehlfunktionen in der Elektronik bzw. in der Steuerung von Flugzeugen sind dann nicht mehr auszuschließen.

Macht es Sinn, die Sicherheit und den Schutz von Insassen in Flugzeugen, Zügen und Automobilen „Made in EU“ zu gefährden, obwohl die PFOA-Immissionen in die Umwelt aufgrund höchster Umweltstandards bei der Produktion in der EU faktisch bei null liegen?

Immerhin: Die EU-Kommission hat aufgrund der vielen Fragezeichen ein PFOA-Leitdokument zur aktuell gültigen Gesetzgebung angekündigt. Wir bleiben am Ball…

Ansprechpartner*innen

Stefan Thumm

Leiter Umwelt + Produkte

M +49 151 28109045umwelt@suedwesttextil.de

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