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05.05.2022 // Recht + Betriebspraxis

Wie kann der Zugang einer E-Mail nachgewiesen werden?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 11. Januar 2022 festgestellt, dass der Sendenachweis alleine auf keinen Fall genügt.

Die geschäftliche Kommunikation wird immer weiter digitalisiert. Sobald allerdings rechtlich bindende Vereinbarungen geschlossen werden, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Insbesondere Kündigungen bedürfen der Schriftform, hierzu reicht keine angehängte eingescannte Kopie. Wenn dann aber doch einmal rechtliche Erklärungen per E-Mail abgegeben werden, dann stellt sich die große Frage des Nachweises.

Alleine der Sendenachweis genügt hier auf keinen Fall, dies hat das LAG Köln am 11. 01. 2022 (AZ 4 Sa 315/21) festgestellt. Insbesondere wird kein Anscheinsbeweis durch einen Sendebericht begründet. Wenn schon rechtliche Erklärungen überhaupt per E-Mail versandt werden, und hier ist sicher nach wie vor insgesamt Vorsicht geboten, dann sollte aber zumindest eine Lesebestätigung eingefordert werden, um überhaupt einen Zugangsnachweis erbringen zu können. Ansonsten kann einfach der Zugang bestritten werden und ein Nachweis ist nahezu ausgeschlossen.

Ansprechpartner*innen

Nathan Binkowski

Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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