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25.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 IfSG

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG infolge fehlender Auffrischungsimpfung veröffentlicht.

Der wissenschaftliche Dienst beschäftigt sich mit der Frage, ob das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG führt. Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entfällt die Entschädigung für denjenigen, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung […], die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde […] ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

In der Kurzinformation wird darauf verwiesen, dass – sofern die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage der Empfehlung der STIKO eine öffentlich empfohlene Empfehlung zur COVID-19-Auffrischungsimpfung aussprechen – es sich dabei um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt. Das Fehlen der Auffrischungsimpfung würde dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG führen, sofern durch sie ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermieden werden können.

Hinweis

Die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes unterscheidet für den Ausschluss der Entschädigung nicht zwischen Kontaktpersonen und nachweislich Infizierten. Nach Auffassung der BDA kann die in der Kurzinformation dargestellte Rechtsfolge nur für Kontaktpersonen gelten. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den geänderten Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen besteht eine Quarantäneverpflichtung, eine Auffrischungsimpfung hätte die Quarantäne vermieden. Diese erhalten deshalb keine Entschädigung.

Infizierte Personen müssen sich isolieren, selbst wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach BDA-Einschätzung nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Auffrischungsimpfung seine Infektion und damit die Isolation verhindert hätte. In diesen Fällen müsste nach BDA-Auffassung eine Entschädigung gewährt werden.

Angesichts der Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes ist es sinnvoll, in Zweifelsfällen vor Auszahlung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.

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Impfnachweis

Mit einer Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sind für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes folgende Angaben nötig:

  • Nennung der anerkannten Impfstoffe
  • erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
  • erforderliche Anzahl von Auffrischungsimpfungen
  • Intervallzeiten, die zwischen Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen

Die auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem RKI veröffentlichten Vorgaben für diese Kriterien sind weiterhin maßgeblich. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 10 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Genesenennachweis

Nach der Anpassung der Definition in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV muss der Genesenennachweis den auf den Internetseiten des RKI veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um:

  • Art der zugrunde liegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test)
  • Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus)
  • Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus)

Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 8 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnahmV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.

Folgen der Neuregelungen

Durch die Neuregelungen zum Impf- und Genesenennachweis sowie zur Quarantäne für Geimpfte und Genesene wird eine kontinuierliche, jeweils den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende, Weiterentwicklung möglich. Um einer weiteren dynamischen Ausbreitung von Corona-Virusvarianten entgegenzuwirken ist es sinnvoll, die Vorgaben des RKI bzw. Paul-Ehrlich-Instituts zugrunde zu legen.

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