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22.04.2022 // Recht + Betriebspraxis

Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG

Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 15. April 2022 keine Entschädigung mehr für nicht vollständig geimpfte und nicht „geboosterte“ Personen in Quarantäne gewähren.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat beschlossen, dass die Länder spätestens ab 15. April 2022 Personen keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt (Beschluss der GMK). Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist zur Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ auch § 22a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1. Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie z. B. eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.

Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Absatz 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Um die Anwendungspraxis in den einzelnen Bundesländern besser nachverfolgen zu können, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen, wie die zuständigen Stellen in Ihren Regionen verfahren. Der BDA ist z. B. berichtet worden, dass schon heute für infizierte Arbeitnehmer die Gewährung von Erstattungsleistungen verweigert wird, wenn der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer keine Auffrischungsimpfung nachweisen kann. Der Gesamtverband textil+mode wird diese Informationen dann an die BDA weiterleiten.

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