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15.05.2024 // Recht + Betriebspraxis

Der Arbeitnehmer/Bewerber ist verpflichtet, ausreichende Indiztatsachen darzulegen, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmals überwiegend wahrscheinlich ist.

Hoppla!

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