
Der Arbeitnehmer/Bewerber ist verpflichtet, ausreichende Indiztatsachen darzulegen, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmals überwiegend wahrscheinlich ist.
Hoppla!
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