Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes veröffentlicht
Das Bundesministerium der Justiz hat am 13. April einen Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht und eine Verbändeanhörung eingeleitet.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Richtlinie) in nationales Recht. Die Umsetzung hätte eigentlich bis 17. Dezember letzten Jahres erfolgen müssen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Großen Koalition wurde diese Frist jedoch verpasst.
Nunmehr soll die Umsetzung mit dem überarbeiteten Gesetzentwurf nachgeholt werden.
Zu den wesentlichen Regelungsinhalten:
- Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG-E) umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen („Hinweisgeber“). Dies können neben Arbeitnehmern beispielsweise auch Praktikanten, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten sein. Die Meldung bzw. Offenlegung eines rein privaten Fehlverhaltens ist dagegen nicht geschützt.
- Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG-E) geht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus und enthält neben den in der Richtlinie aufgeführten europäischen Rechtsakten auch bestimmte nationale Vorschriften. Hierzu sollen v. a. Verstöße zählen, die strafbewehrt sind. Aber auch bußgeldbewehrte Verstöße sollen erfasst sein, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
- Hinweisgeber können zwischen einer sog. internen oder externen Meldung frei wählen, d. h. sie können sich entweder an eine interne Stelle oder sogleich an eine externe Stelle wenden (§ 7 HinSchG-E). Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden (§ 19 HinSchG-E). Die Bundesländer können darüber hinaus weitere externe Meldestellen einrichten. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.
- Unternehmen und sonstige „Beschäftigungsgeber“ mit mindestens 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen einrichten, an die sich die Beschäftigten wenden können (§ 12 HinSchG-E). Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben hierfür etwas mehr Zeit. Für sie gilt diese Pflicht erst ab dem 17. Dezember 2023. Außerdem dürfen sie mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben.
- Die unternehmensinterne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine beim Unternehmen beschäftigte Person eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit eingerichtet hat oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird (§ 14 HinSchG-E).
- Als „Dritter“ können laut Gesetzesbegründung auch andere Konzerngesellschaften in Betracht kommen, so dass eine zentrale Ansiedlung des Hinweisgebersystems innerhalb eines Konzerns grundsätzlich möglich sein soll. Hierzu heißt es: „Gemäß dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip kann auch bei einer anderen Konzerngesellschaft (zum Beispiel Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft) eine unabhängige und vertrauliche Stelle als „Dritter“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 HinSch-RL eingerichtet werden, die auch für mehrere selbstständige Unternehmen in dem Konzern tätig sein kann. Dabei ist es – wie auch sonst bei der Unterstützung von Unternehmen – notwendig, dass die originäre Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, immer bei dem jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmen verbleibt.“
- Vertraulichkeitsgebot: Die unternehmensinternen Hinweisgebersysteme sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen Zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben (§ 16 HinSchG-E).
- Verbot von Repressalien und Beweislastumkehr (§ 36 HinSchG-E): Repressalien gegen Hinweisgeber sollen verboten sein. Wird ein Hinweisgeber nach einer Meldung bzw. Offenlegung benachteiligt (Kündigung, Suspendierung etc.), soll vermutet werden, dass diese Benachteiligung eine Repressalie darstellt. Die Person, die den Hinweisgeber benachteiligt, muss in dem Fall beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung bzw. Offenlegung beruhte.
Weitere Schritte und Empfehlungen
Der Gesamtverband textil+mode wird sich über die BDA und den BDI an der Verbändeanhörung beteiligen. Sollten Sie daher Anmerkungen zum Gesetzentwurf haben, können Sie textil+mode diese gern bis 6. Mai 2022 zukommen lassen.
textil+mode hat im vergangenen Jahr gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden zwei Online-Workshops zur europäischen Hinweisgeberrichtlinie veranstaltet. Die darin vorgestellten Anforderungen entsprechen dabei in zentralen Punkten weitgehend den Vorgaben, die im vorliegenden Gesetzentwurf enthalten sind.
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