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21.05.2021 // Innovation + Nachhaltigkeit

Inkontinenzprodukte sind nicht vom Geltungsbereich der SUPD erfasst

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über eine erfreuliche Entwicklung in Sachen SUPD und die nationale Umsetzung in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) informieren.

Aufgrund der zahlreichen Einsprüche auf EU-Ebene und gegenüber der Bundesregierung zur notwendigen Klarstellung des Geltungsbereiches der SUPD in Bezug auf „Inkontinenzprodukte“ hat das BMU in Ergebnis eines Schreibens der KOM an die Mitgliedsstaaten mitgeteilt:


„…in den vergangenen Wochen erreichten uns verschiedene Anfragen von Unternehmen zur neuen Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, insbesondere zu der Frage, ob auch Inkontinenzprodukte unter die neue Kennzeichnungspflicht fallen. Im Rahmen der Beantwortung der Schreiben hatten wir u. a. darauf hingewiesen, dass wir diese Frage auch an die Europäische Kommission gerichtet haben. Ich kann Ihnen nunmehr mitteilen, dass die Europäische Kommission uns gestern mitgeteilt hat, dass nach dortiger Auffassung Inkontinenzprodukte nicht unter den Begriff der Hygieneprodukte im Sinne von Artikel 7 i. V. m. Anhang Teil D Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) fallen und daher nicht von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind. Wir werden die FAQs auf der Internetseite des BMU zeitnah um diesen Sachstand ergänzen.“


Der Gesamtverband textil+mode begrüßt diese Klarstellung außerordentlich, denn zusammen mit den europäischen Spitzenverbänden hat er sich gegen unterschiedliche Interpretationen der Mitgliedsstaaten eingesetzt, die u. a. auch durch die nationale Umsetzung in der EWKKennzV durch die Bundesregierung vorgesehen waren.

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