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04.10.2023 // Recht + Betriebspraxis

Die verabschiedete Beschränkung hat einen weitgefassten Anwendungsbereich – sie umfasst synthetische Polymerpartikel unter 5 mm. Ausgenommen von der Regelung sind Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, Polymere, die nachweislich abbaubar sind, Polymere, die nachweislich eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen, und Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

Hoppla!

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