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28.02.2022 // Recht + Betriebspraxis

Fristlose Kündigung: Beginn der Erklärungsfrist

Eine fristlose Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der die Kündigung begründenden Tatsachen ausgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, dass die Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Arbeitnehmer zugehen muss. Etwaige Postlaufzeiten sind also einzuplanen. Auch müssen der Betriebsrat und – bei Vorliegen einer Verdachtskündigung – auch der Arbeitnehmer innerhalb der Frist angehört werden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat aktuell die Frage entschieden, auf wessen Kenntnis im Arbeitgeberlager es denn ankomme (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 2021 – 10 Sa 7/21).

Nach allgemeiner Meinung wird die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist durch die Kenntnis des Kündigungsberechtigten in Gang gesetzt. Dieser Personenkreis umfasst im Regelfall Geschäftsführer und Personalleiter.

Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass auch die Kenntnis einer nicht unmittelbar kündigungsberechtigten Person für den Fristbeginn ausreicht, wenn diese Person eine herausgehobene Position im Betrieb innehat und wenn die Verspätung, mit der der Kündigungsberechtigte in eigener Person dann später Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht. 

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten unbedingt, um Probleme bei der Frist zu vermeiden, Abteilungsleiter oder sonstige hervorgehoben Positionen anweisen, Kenntnisse über etwaige Straftaten oder schwere Verfehlungen von Arbeitnehmern umgehend an die Personalabteilung weiterzugeben.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de

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