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07.02.2022 // Recht + Betriebspraxis

Geplante Neuregelungen bei geringfügig Beschäftigten

Mit dem Ende Januar 2022 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 € brutto pro Stunde erhöht werden.

Dies hätte auch Auswirkungen auf weitere gesetzliche Regelungen, wie z. B. im Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Das BMAS hat daher einen weiteren Referentenentwurf vorgelegt, nach dem einzelne Regelungen in Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung angepasst werden sollen. Die Änderungen sollen am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Im Einzelnen:

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und Dynamisierung

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450,00 Euro monatlich. Arbeitgeber müssen daher regelmäßig prüfen, ob die Entgeltgrenze bei gleichbleibender Arbeitszeit bei Lohnerhöhungen überschritten wird. Anlässlich der aktuellen Diskussionen zum gesetzlichen Mindestlohn soll kein statistischer Wert mehr im Gesetz verankert, sondern die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch ausgestaltet werden. Bei einer etwaigen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,00 Euro/Stunde würde sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 520,00 Euro erhöhen.

Ausweitung des Übergangsbereichs zur Midijob-Obergrenze

Die Obergrenze des Übergangsbereichs soll von 1 300,00 Euro auf 1 600,00 Euro angehoben werden.

Übergangsregelungen zum Übergangsbereich

Es soll eine Bestandsschutzregelung im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro auf 520,00 Euro geschaffen werden. Damit sollen für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielten, die beitragspflichtigen Einnahmen nach dieser Regelung bestimmt werden. Die Bestandsschutzregelung soll bis zum 31. Dezember 2023 befristet sein und dann außer Kraft treten.

Neuregelungen zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht

Die nach § 17 Abs. 1 MiLoG bestehende Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung soll dahingehend modifiziert werden, dass künftig der Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt werden soll. Bisher musste dies spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet werden.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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