Mit Urteil vom 25. August 2025 (Az. 15 SLa 315/25) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die Anforderungen an den Umgang mit körperlichen Übergriffen im Arbeitsverhältnis weiter konkretisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bereits eine vergleichsweise geringfügige Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen geeignet sein kann, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Hoppla!
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