Es stellt sich im Unternehmen die Frage, ob geringfügig beschäftigte Mitarbeiter in allen Belangen anderen Mitarbeitern gleichgestellt werden müssen. Zunächst besteht zwar grundsätzlich eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Allerdings können sich geringfügig Beschäftigte dann bei unterschiedlichen Ausgestaltungen bzw. Bezahlung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Hoppla!
Dieser Artikel ist nur für Mitglieder sichtbar.Login
Keine Zugangsdaten vorhanden?
Im Mitgliederbereich erwarten Sie exklusive Informationen und Serviceangebote.
Sie haben noch keinen Zugang oder sind noch kein Mitgliedsunternehmen von Südwesttextil? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mitglieder-Login anfordern Passwort vergessen? Mitglied werden