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31.10.2023 // Recht + Betriebspraxis

Es stellt sich im Unternehmen die Frage, ob geringfügig beschäftigte Mitarbeiter in allen Belangen anderen Mitarbeitern gleichgestellt werden müssen. Zunächst besteht zwar grundsätzlich eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Allerdings können sich geringfügig Beschäftigte dann bei unterschiedlichen Ausgestaltungen bzw. Bezahlung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Hoppla!

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