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14.04.2021 // Recht + Betriebspraxis

Jetzt Anträge zur Stromkostenentlastung stellen!

Ab sofort können wieder die Anträge zur Stromkostenentlastung nach der BesAR gem. § 64 EEG auf elektronischem Wege gestellt werden. Dazu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das ELAN-K2 Online-Portal freigeschaltet.

Die Anträge müssen spätestens am 30. Juni 2021 vollständig beim BAFA vorliegen (gesetzliche Ausschlussfrist). Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweisblätter der BAFA

Das BAFA hat außerdem diverse Hinweisblätter zur Beantragung der BesAR für 2022 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um das allgemeine Merkblatt, die Hinweise zur Abgrenzung sog. Drittstrommengen und die Durchschnittsstrompreise. Das allgemeine Merkblatt beschäftigt sich mit Fragen rund um die Beantragung und soll die Unternehmen durch die Antragstellung führen. Konkret finden sich dort Antworten zu folgenden Fragen: Was ist eine Abnahmestelle? Wie berechne ich die Bruttowertschöpfung? Was ist bei selbstständigen Unternehmensteilen zu beachten? Das allgemeine Merkblatt finden Sie hier.

Im Hinweisblatt für die Abgrenzung von sog. Drittstrommengen gibt das BAFA seine Auffassung zu diesem Thema wieder. Das Merkblatt zu diesem Thema finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis

Für die Beantragung der BesAR dürfen keine realen Strompreise angesetzt werden; vielmehr müssen die vom BAFA vorgegebenen fiktiven durchschnittlichen Strompreise zum Einsatz kommen. Die Veröffentlichung des BAFA finden Sie hier.

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