Kein Annahmeverzugslohn bei fehlender Arbeitslosmeldung
Kann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung verlieren, wenn er sich nicht arbeitssuchend meldet?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung zwingend verpflichtet ist, sich arbeitsuchend zu melden gemäß § 38 Abs. 1 SGB III, will er nicht seinen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung verlieren.
Meldet sich der Arbeitnehmer nicht arbeitsuchend, unterlässt er es böswillig nach § 11 S.2 KSchG, anderweitigen Verdienst zu erzielen, so dass er im Falle der Aufhebung der Kündigung durch ein Arbeitsgericht mittels Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf Nachzahlung des Lohns hat (L AG Niedersachsen, Urteil vom 9. November 2021; 10 Sa 15/21).
Das LAG Niedersachsen schließt sich damit der strenger gewordenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, wonach der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in solchen Fällen zur Auskunft verpflichtet ist, welche Jobangebote ihm die Arbeitsagentur vermittelt hatte (BAG, Urteil vom 27. Mai 2020, 5 AZR3 87/19).