Ordnet der Arbeitgeber an, dass während der Arbeitszeit jede Nutzung von Smartphones zu privaten Zwecken untersagt ist, unterliegt dieses Verbot nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 17.10.2023,1 ABR 24/22).
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