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04.09.2017 // Recht + Betriebspraxis

Unions-Zollkodex – Erste Klage gegen Datenabfrage

Der Unionszollkodex (UZK) und seine Rechtsakte finden seit dem 1. Mai 2016 Anwendung. Bewilligungen für zollrechtliche Vereinfachungen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung auf die neue Rechtsgrundlage erteilt wurden, unterliegen einer sukzessiven Neubewertung durch die deutsche Zollverwaltung.

Nun kam es zur Abfrage persönlicher, steuerbezogener Daten von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Mitarbeitern. So werden für die Ermittlung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit der Bewilligungsinhaber auch persönliche Daten von Mitarbeitern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten der Unternehmen abgefragt. Der Umfang der Abfrage, die unter anderem die persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) umfasst, hat zu erheblichen Irritationen auf Seiten der Unternehmensleitungen und der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Mitarbeitern geführt. Laut BDI halten Datenschutzexperten die Abfrage der Steuer-ID für datenschutzrechtlich unzulässig (siehe dazu unsere erste News aus dem April 2017).

Unsere Dachorganisation BDI hat am 21. April 2017 ein Schreiben an die Generalzolldirektion (GZD) gerichtet in dem sie eine Streichung der kritischen Datenabfrage forderte. Auf dieses Schreiben hat die GZD am 12. Mai 2017 geantwortet. Darin erläutert sie das formalisierte Abfrageverfahren der Hauptzollämter. Im Ergebnis hat sie keine datenschutzrechtlichen Bedenken und verweist ihrerseits auf den Grundsatz der Datensparsamkeit. Da die Antwort der GZD aus Sicht der deutschen Industrie nicht zufriedenstellend ist, koordiniert der BDI weitere Schritte mit anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft und wartet insbesondere die rechtliche Einschätzung der Bundesdatenschutzbeauftragten ab.

Jetzt hat ein deutsches Unternehmen in diesem Zusammenhang Klage gegen sein Hauptzollamt beim Finanzgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Ausgang des Klageverfahrens ist für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland relevant. Die Frage, ob die Aufforderung von Unternehmen durch die Zollverwaltung zur Mitteilung von Steuerdaten mit europäischem Recht vereinbar ist, hat das FG Düsseldorf wiederum dem EuGH zur Klärung vorgelegt. In einer Presseerklärung vom 28. August 2017, die Sie hier abrufen können, informiert das Gericht über folgende Entscheidung (Auszug):

„Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des FG ist die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex im Licht des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestünden Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Als zweifelhaft erweise sich, ob es zwingend erforderlich sei, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der Klägerin in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.

Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH werde das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortgeführt werden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren muss. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkataloges. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die – bundesweit wohl über 70 000 – betroffenen Unternehmen von großem Interesse.“

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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