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20.04.2022 // Recht + Betriebspraxis

Kostenübernahme von BR-Starterkits

Muss der Arbeitgeber eine Erstschulung eines Betriebsratsmitglieds auch dann bezahlen, wenn der Veranstalter seinen Teilnehmern für die Ausübung ihrer Aufgaben Arbeitsgesetze, einen Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht, ein Tablet und Ähnliches mitgibt?

Ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied nahm an einem Grundlagenseminar teil. Der nichtgewerkschaftliche Veranstalter bot eine fünftägige Schulung mit Vollverpflegung an und gab den Teilnehmern neben den Seminarunterlagen auch ein "Starter-Set" (Tablet, Betriebsverfassungsrechtskommentar, Arbeitsgesetze, Laserpointer, Taschenrechner und einen USB-Stick) mit. Die Schulung kostete pauschal netto rund 700 Euro. Der Arbeitgeber wollte diese Kosten nicht tragen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 17. November 2021 (Aktenzeichen: 7 ABR 27/20) den Arbeitgeber zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht an ein erstmaliges Mitglied in der Arbeitnehmervertretung sei ohne Zweifel erforderlich. Da aber der Arbeitgeber die Kosten trage, müssten die Kosten der Schulung angemessen sein, um dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu genügen. Der Arbeitgeber hatte dem BAG zufolge nicht dargetan, dass es qualitativ gleichwertige – aber günstigere – Schulungsangebote gegeben habe.

Solange der Seminarpreis pauschal verlangt werde, so das Bundesarbeitsgericht, und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Preis der Schulung durch die Beigaben unangemessen hoch bemessen wird, sei der Arbeitgeber zur Freistellung seines Betriebsrats von den Kosten verpflichtet. Es habe im vorliegenden Fall keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass die Beigaben unzumutbare hohe Kosten auslösten. Der Veranstalter sei nicht verpflichtet, den Pauschalpreis in seine Einzelteile aufzuschlüsseln, um den Wert des Starterkits von dem der Schulung trennen zu können. Wenn die Schulung mit einem Pauschalpreis angeboten werde, sei dieser Preis für die Gesamtleistung in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzustellen. Die Teilnehmer hätten sich auch nicht auf Kosten ihrer Arbeitgeber bereichert, weil die Beigaben tatsächlich der Tätigkeit als Betriebsrat dienlich seien. Selbst eine Bewertung der Beigaben als Werbemaßnahme des Schulungsveranstalters ändere nichts daran, weil dieser Umstand für die Bewertung, ob der Preis verhältnismäßig ist, irrelevant sei.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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