Stellt es eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Absatz 3 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht? Mit dieser Frage musste sich das Hessische Landesarbeitsgericht befassen (Beschluss vom 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21).
Hoppla!
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