Geht der Arbeitnehmer in Elternzeit, bleiben seine bis dahin entstandenen restlichen Urlaubsansprüche bestehen und er kann den (Rest-) Urlaub noch im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr nach Rückkehr aus der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) noch nehmen.
Hoppla!
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