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21.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Kurzarbeit: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit

Die Kurzarbeit soll für die Zeitarbeit über den 31. März 2022 hinaus verlängert und eine Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. März zur Verlängerung einzelner Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen informiert. Hiernach sollten bisherige Sonderregelungen zur Zeitarbeit und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auslaufen.

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP haben nun Änderungsanträge eingebracht, wonach zusätzlich zu den bereits beschlossenen Regelungen folgende Ergänzungen zur Kurzarbeit umgesetzt werden sollen:

  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30. Juni 2022,
  • eine Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit (befristet bis 30. September 2022) sowie
  • eine Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen (befristet bis 30. September 2022).

Die Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit finden Sie hier.

Der Bundestag hat am 18. März die entsprechende Beschlussempfehlung beschlossen. Die Änderungen sollen zum 1. April in Kraft treten.

Erst ab Juli 2021 ist wieder die Drittelerfordernis der Beschäftigtenzahl ausschlaggebend.

Bei Beginn der Kurzarbeit bis 30.06.2021 gelten erleichterte Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann:

  • zehn Prozent Entgeltausfall für zehn Prozent der insgesamt im Betrieb Beschäftigten,
  • kein Aufbau von Minusstunden erforderlich,
  • auch für Leiharbeit möglich.

Bei Beginn der Kurzarbeit ab 01.07.2021 gelten folgende Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld abrechnen kann:

  • Mindestens ein Drittel der insgesamt im Betrieb Beschäftigten muss einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts haben.
  • Flexible Arbeitszeitkonten werden zur Vermeidung von Kurzarbeit komplett ausgeschöpft; Beschäftigte müssen gegebenenfalls Minusstunden aufbauen.

Vor der Kurzarbeit ist eine Anzeige erforderlich

Die Anzeige muss neu gestellt werden, wenn die Kurzarbeit für mindestens drei Monate unterbrochen wurde – auch, wenn es noch einen gültigen Bewilligungsbescheid für einen längeren Zeitraum gibt. Diese Anzeige ist im ersten Monat der Kurzarbeit einzureichen.

Wurde die Kurzarbeit für weniger als drei Monate unterbrochen oder ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, reicht eine vereinfachte formlose Fortsetzungsanzeige. Auf Wunsch gibt es dafür einen Vordruck der Arbeitsagentur.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Neue Dauer der Kurzarbeit
  • Zahl der Beschäftigten insgesamt und Zahl der voraussichtlich Kurzarbeitenden (bei Änderungen zur Anzeige)
  • Stellungnahme der Betriebsvertretung, neue Betriebsvereinbarung oder separate Erklärung des Betriebsrats
  • Begründung der Verlängerung: Ein Verweis auf die Begründung in der ursprünglichen Anzeige reicht nicht, wenn sich die Situation seither geändert hat, z. B. durch Änderungen/Lockerungen in der Corona-Verordnung. Hier muss der Arbeitsausfall erneut glaubhaft begründet werden.

eServices – der einfache Weg zum Kurzarbeitergeld (KUG)

  • Anzeige über Arbeitsausfall über das Online-Formular stellen
  • Über die Kurzarbeit-App erforderliche Unterlagen scannen und als PDF oder Bild-datei übertragen
  • Chatbot U:DO (#WIRVSVIRUS) für das Ausfüllen von Anzeigen, Anträgen und Abrechnungslisten nutzen
  • KUG hier digital anzeigen und beantragen
  • Hier digitalen Assistenten bei Fragen zur Berechnung und rund ums KUG nutzen
  • Hotline Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20, werktags von 8 bis 18 Uhr
  • Alle weiteren Informationen finden Sie auch hier.

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