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17.02.2026 // Recht + Betriebspraxis

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Hoppla!

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