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14.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Nachweis der Quarantäne für die Entschädigung nach § 56 IFSG

Das Land Baden-Württemberg lässt künftig als Nachweis der Quarantäne von positiv getesteten Personen im Rahmen des Antrags auf Erstattung des Verdienstausfalls ein positives Testergebnis (PCR oder Schnelltest einer Teststelle) ausreichen. Die Vorlage einer Quarantänebescheinigung ist nicht mehr erforderlich. 

Am 10. März 2022 hat das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg mitgeteilt, dass das Land Baden-Württemberg künftig als Nachweis für die Quarantäne von positiv getesteten Personen das Testergebnis anstatt der Bescheinigung des „Rathauses“ (Ortspolizeibehörde) akzeptiert.

Es muss dann dem Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 Abs.1 IfSG keine Quarantäne-Bescheinigung des „Rathauses“ (Ortspolizeibehörde) mehr beigefügt werden, ausreichend sei ein positives Testergebnis (PCR oder Schnelltest einer offiziellen Teststelle). Es soll dabei dem Beschäftigten überlassen bleiben, ob er das Testergebnis oder die Quarantäne-Bescheinigung vorlegt.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erstattung soll grundsätzlich der vom Antragsteller beantragte Entschädigungszeitraum erstattet werden, soweit dieser im Rahmen der von der Corona-Verordnung Absonderung angeordneten Absonderungsdauer bleibt.

Des Weiteren teilte das Sozialministerium am 11. März 2022 mit, dass nunmehr im Entschädigungsverfahren nach §§ 56 ff. IfSG eine von Covid-19 genesene Person, auch wenn sie nicht vollständig geimpft ist, nur in einem Zeitraum von sechs Monaten nach nachgewiesener Infektion eine Entschädigung erhalten kann. Bislang war das Ministerium von einem Zeitraum von bis zu acht Monaten nach der Infektion ausgegangen.

Auf eine rechtzeitige Antragstellung ist daher zu achten.

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