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22.12.2020 // Recht + Betriebspraxis

Neues zum Kurzarbeitergeld

In Folge der Corona-Pandemie hat der Bundestag ein weiteres umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. In diesem enthalten sind auch die Regelungen für Kurzarbeit, die 2021 gelten werden. Welche Regelungen greifen, ist abhängig vom Zeitpunkt, zu dem Kurzarbeit angezeigt wird.

Unter welchen Bedingungen welche Regelungen und Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) ab dem 01. Januar 2021 zutreffen, ist abhängig vom Zeitpunkt, zu dem Betriebe und Unternehmen Kurzarbeit anzeigen. Es gibt vier mögliche Fälle. Das folgende Schaubild stellt diese in einem kurzen Überblick vor. Weitere Fragen beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturen unter der Rufnummer 0800/ 4555520. Ausführliche Hinweise und FAQ finden Interessierte auch hier. 

©Bundesagentur für Arbeit

Erläuterungen zum Schaubild und weiterführende Hinweise:

  • Das Schaubild zeigt vier unterschiedliche Szenarien auf: abhängig vom Beginn der tatsächlich realisierten Kurzarbeit gelten unterschiedliche Regelungen. Dies ist wichtig zu beachten.
  • Es ist wichtig, zwischen der Anzeige und der tatsächlich realisierten Kurzarbeit zu unterscheiden. Im Schaubild wird die tatsächlich realisierte Kurzarbeit betrachtet.
  • Unternehmen und Betriebe, die bereits 2020 verkürzt arbeiten, können bis zu 24 Monate lang (längstens bis 31. Dezember 2021) Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Kurzarbeit nicht drei Monate oder länger unterbrochen war.

Unternehmen und Betriebe, die ab dem 01. Januar 2021 verkürzt arbeiten, können bis zu 12 Monate lang Kurzarbeitergeld erhalten.

  • Betriebe, die noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und im Dezember 2020 von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit zunächst Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen mit der Kurzarbeit beginnt.
  • Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, bei denen jedoch der Arbeitsausfall und Kurzarbeitergeldbezug mehr als drei Monate zurückliegt, müssen bei erneuter Kurzarbeit eine neue Anzeige stellen. Dies gilt auch wenn, ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt.

Beispiel:

  • Anzeige über Arbeitsausfall wird von März bis Dezember 2020 bewilligt.
  • Juli bis November 2020: Kurzarbeit wird unterbrochen. Daraus folgt: Unterbrechung von fünf Monaten, das heißt: bisheriger Bescheid ist hinfällig.
  • Ab Dezember 2020 wird erneut Kurzarbeit aufgenommen: neue Anzeige ist erforderlich. Diese Anzeige muss noch im Dezember 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Betriebe, deren bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit endet, die jedoch auch in den kommenden Monaten mit Arbeitsausfällen rechnen, zeigen die Fortsetzung ihrer Kurzarbeit formlos an. Wichtig sind hierbei Angaben zu: voraussichtliche Dauer, Ausfallgründe, Vorlage von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zur Kurzarbeit. Diese Regelungen gelten falls unterschiedliche Betriebsabteilungen betroffen sind, für jede einzelne separat.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Kurzarbeit anzuzeigen und Kurzarbeitergeld zu beantragen:

  • digital hier
  • Online-Formular ausfüllen, ausdrucken, und per Post versenden
  • Bei Bedarf hilft auch der Chatbot U:DO beim Ausfüllen von Anzeigen, Anträgen und Abrechnungslisten.
  • Über die Kurzarbeit-App oder den Direkt-upload können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden.
  • Hotline des Arbeitgeberservices (0 800 4 5555 20): werktags von 8 bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und begleiten mit Rat und Tat.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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