
Pflicht zur vorsorglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung?
Wie die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 II 1 SGB IX zu beurteilen ist, entscheidet ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Ob die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 II 1 SGB IX besteht, ist nach den Umständen zum Zeitpunkt der Umsetzung zu beurteilen. Ist zu diesem Zeitpunkt der von der Umsetzung betroffene Arbeitnehmer weder schwerbehindert noch über seinen Gleichstellungsantrag positiv entschieden, sind die Voraussetzungen für die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht daher nicht erfüllt.
Der Arbeitnehmer unterfällt zu diesem Zeitpunkt nicht den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Eine vorsorgliche Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung regelt § 178 II 1 SGB IX nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.10.2021 entschieden (Aktenzeichen: 7 Sa 159/21).