Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbaren. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig. Allerdings muss die Dauer der Probezeit im Vergleich zur Befristungsdauer angemessen sein, so die seit 1.8.2022 geltende Neuregelung des § 15 Abs. 3 TzBfG.
Hoppla!
Dieser Artikel ist nur für Mitglieder sichtbar.Login
Keine Zugangsdaten vorhanden?
Im Mitgliederbereich erwarten Sie exklusive Informationen und Serviceangebote.
Sie haben noch keinen Zugang oder sind noch kein Mitgliedsunternehmen von Südwesttextil? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mitglieder-Login anfordern Passwort vergessen? Mitglied werden