Allein die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet schon einen Schadensersatzanspruch i. S. v. Art. 82 I DSVO (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.4.2023 – 12 Sa 18/23).
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