Arbeitgeber können sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn sie trotz Verpflichtung zu einer Zielvorgabe eine solche gänzlich unterlassen oder aber zu spät im Geschäftsjahr eine solche vornehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 6.2.2024; 4 Sa 390/23).
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