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14.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

SchAusnahmV und CoronaEinreiseV geändert

Die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) passt die Gültigkeitsdauer des Impf- und Genesenennachweises sowie die Ausnahmen von der Quarantäne für Geimpfte und Genesene an die aktuellen Entwicklungen an.

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV beschlossen (siehe Downloads). Mit der Verordnung werden die Definition zum Impf- und Genesenennachweis sowie die Quarantäne-Regelungen für geimpfte und genesene Personen den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Download

Impfnachweis

Mit einer Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sind für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes folgende Angaben nötig:

  • Nennung der anerkannten Impfstoffe
  • erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
  • erforderliche Anzahl von Auffrischungsimpfungen
  • Intervallzeiten, die zwischen Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen

Die auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem RKI veröffentlichten Vorgaben für diese Kriterien sind weiterhin maßgeblich. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 10 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Genesenennachweis

Nach der Anpassung der Definition in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV muss der Genesenennachweis den auf den Internetseiten des RKI veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um:

  • Art der zugrunde liegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test)
  • Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus)
  • Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus)

Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 8 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnahmV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.

Folgen der Neuregelungen

Durch die Neuregelungen zum Impf- und Genesenennachweis sowie zur Quarantäne für Geimpfte und Genesene wird eine kontinuierliche, jeweils den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende, Weiterentwicklung möglich. Um einer weiteren dynamischen Ausbreitung von Corona-Virusvarianten entgegenzuwirken ist es sinnvoll, die Vorgaben des RKI bzw. Paul-Ehrlich-Instituts zugrunde zu legen.

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