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31.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz verlängert

Die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen ist am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (siehe hier).

Hiernach werden u. a. auch die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Dies betrifft die Vorschriften in § 9 PflegeZG sowie in § 16 FPfZG. Zu den Sonderregelungen zählen insbesondere:

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2022 bestehen. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird vermutet (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).
  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeZG vorliegt (§ 9 Abs. 2 PflegeZG, § 150 Abs. 5d SGB XI).
  • Für die Ankündigung einer Pflegezeit sowie einer Familienpflegezeit genügt die Textform (§ 9 Abs 3 PflegeZG, § 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Für eine Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei einer teilweisen Freistellung genügt die Textform (§ 9 Abs. 6 PflegeZG, § 16 Abs. 5 FPflZG).
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Restzeiten einer nicht bis zur jeweiligen Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn sie bis spätestens zum 30. Juni 2022 endet. Außerdem darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 7 PflegeZG, § 16 Abs. 6 FPfZG).
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2022 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 16 Abs. 2 FPfZG).
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird ausgesetzt, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer der Freistellungen 24 Monate nicht überschreitet und die Folgefreistellung spätestens am 30. Juni 2022 endet. Die Ankündigungsfrist beträgt auch hier zehn Tage (§ 16 Abs. 3,4 FPfZG, § 9 Abs. 5 PflegeZG).

Die Änderungen sind zum 26. März 2022 in Kraft getreten.

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