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28.06.2022 // Recht + Betriebspraxis

Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie

Der Bundestag hat einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der „EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie“ zugestimmt. Mit dem Gesetz verbunden sind umfangreiche Änderungen. Es ist mit einem Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. August 2022 zu rechnen.

Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt (der Gesetzesentwurf sowie der Beschluss des Bundestages sind hier unter dem Reiter 2./3. Lesung aufrufbar). Wesentliche Änderungen im Hinblick auf den Regierungsentwurf vom 2. Mai 2022 haben sich nicht mehr ergeben.

Nach aktuellem Stand soll der Bundesrat am 8. Juli 2022 beteiligt werden. Damit ist mit einem Inkrafttreten bereits mit Wirkung zum 1. August 2022 zu rechnen.

Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen:

  • Insbesondere werden die im Nachweisgesetz statuierten Pflichten des Arbeitgebers, den Beschäftigten über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren, erweitert und die Fristen für die Information an den Beschäftigten geändert.
    • Neu eingeführt werden unter anderem Informationspflichten zu einer vereinbarten Probezeit, bei Arbeit auf Abruf, zu Überstunden sowie zum Kündigungsverfahren. Daneben wurden bislang schon bestehende Nachweispflichten ergänzt, z. B. betreffend die Angaben zum Arbeitsort, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
    • Nachweise im Sinne des Nachweisgesetzes müssen dem Beschäftigten nach wie vor schriftlich – also vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet – ausgehändigt werden. Leider kam es diesbezüglich nicht zu einer – im Hinblick auf die Digitalisierung sinnvollen – Anpassung des Gesetzes.
    • Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die zum 1. August 2022 bereits bestanden haben. In diesem Fall besteht die Verpflichtung auf einen – ggf. ergänzenden – Nachweis durch den Arbeitgeber nur auf entsprechendes Verlangen des Beschäftigten
    • Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR.

Das bislang schon bestehende Nachweisgesetz rückt damit umso mehr in einen besonderen Fokus bei der Arbeitsvertragsgestaltung. Nachweise im Sinne des Nachweisgesetzes müssen dabei nicht zwangsläufig im Rahmen eines Arbeitsvertrages erfüllt werden, sondern können auch durch einen separaten schriftlichen Hinweis erfolgen.

  • Für Arbeitgeber relevante Änderungen sind ferner im Berufsbildungsgesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, der Gewerbeordnung sowie dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu finden.
    • Im Berufsbildungsgesetz erfolgen Änderungen bzgl. des Inhalts der Vertragsniederschrift.
    • Arbeitnehmerüberlassung: Der Entleiher muss bei einem Übernahmewunsch eines bei ihm seit mindestens sechs Monaten eingesetzten Leiharbeitnehmers mit einer Begründung antworten.
    • Gewerbeordnung: Der Arbeitgeber muss die Kosten für eine aufgrund Gesetz, Tarifvertrag oder einer Betriebs-/Dienstvereinbarung erforderlichen Fortbildung (Pflichtfortbildungen) incl. der Arbeitszeit tragen.
    • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Es werden unter anderem neue Begründungserfordernisse geschaffen, wenn in Teilzeit Beschäftigte den Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit geltend machen oder wenn befristet Beschäftigte den Wunsch nach einer unbefristeten Beschäftigung anzeigen. Ferner werden die Voraussetzungen bei der Arbeit auf Abruf erweitert und besondere Anforderungen an die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen geregelt.
    • Arbeitnehmerentsendegesetz: Hier wird eine Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung eines Arbeitnehmers aus dem Ausland geregelt.

Im Hinblick auf die praktische Umsetzung sollten insbesondere Musterarbeitsverträge auf Basis des Nachweisgesetzes und bestehende Prozesse überprüft und ggf. angepasst werden.

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