
Das BAG hat am 22. September 2021 (7 ABR 22/20) entschieden, dass eine nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine tariflich geltende Altersgrenze gem. § 41 S. 3 SGB VI hinausgeschoben wird.
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