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04.10.2023 // Recht + Betriebspraxis

Das LAG Niedersachsen (Az.: 5 Sa 27/23) entschied, dass das Arbeitsverhältnis einer erkrankten Vertretungskraft unbefristet gilt, wenn dieser befristet als Vertretung eingestellt worden ist, obwohl von Beginn an feststand, dass er die ganze Zeit arbeitsunfähig erkrankt sein wird.

Hoppla!

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