Profil
©Istockphoto.com/AndreyPopov
04.10.2023 // Recht + Betriebspraxis

Das LAG Niedersachsen (Az.: 5 Sa 27/23) entschied, dass das Arbeitsverhältnis einer erkrankten Vertretungskraft unbefristet gilt, wenn dieser befristet als Vertretung eingestellt worden ist, obwohl von Beginn an feststand, dass er die ganze Zeit arbeitsunfähig erkrankt sein wird.

Hoppla!

Dieser Artikel ist nur für Mitglieder sichtbar.
Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required