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25.07.2023 // Recht + Betriebspraxis

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit auf den drohenden Verfall des Jahresurlaubs zum Ablauf eines Kalenderjahres nachgekommen ist.

Hoppla!

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