Profil
©iStockphoto.com/Brankospejs
11.05.2022 // Recht + Betriebspraxis

Urlaubsgewährung bei angeordneter Quarantäne

Muss eine Arbeitgeberin einem in Quarantäne befindlichen Mitarbeitenden die Urlaubstage wieder gut schreiben, die dieser für einen Zeitraum genommen hat, in den eine Quarantäneanordnung fiel?

Mit dieser Frage musste sich (auch) das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 15.02.2022 befassen (Aktenzeichen: 1 Sa 208/21).

Es vertritt die Auffassung, dass eine Arbeitgeberin auch dann den beantragten Urlaub gewährt, wenn sich ihr Mitarbeitender während des Urlaubs – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss. Ein Gutschreiben von in Quarantäne verbrachten Urlaubstagen muss daher nicht erfolgen.

Nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein ist der in § 9 Bundesurlaubsgesetz geregelte Grundsatz, dass bei Krankheit Urlaubstage wieder gutzuschreiben sind, nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden. Es liege schon keine planwidrige Lücke vor. Eine § 9 BUrlG entsprechende Regelung gebe es nur für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs während eines Beschäftigungsverbotes im Mutterschutzgesetz (§ 24 S. 2), nicht aber eine Regelung im Infektionsschutzgesetz.

Auch sei der Fall der Absonderungsanordnung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Mitarbeitenden, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, gibt es nicht. Wie der Mitarbeitende sich erholt, bleibt ihm überlassen. Unter Umständen wird er durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt („Urlaub auf Balkonien“). Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG kann aber nicht davon abhängen, wie ein Mitarbeitender im konkreten Fall beabsichtigt, seinen Urlaub zu verbringen.

Es gibt hierzu sich widersprechende Gerichtsentscheidungen, auch von den Landesarbeitsgerichten. Insofern wird sich früher oder später das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befassen müssen, ob im Falle einer Absonderungspflicht § 9 BUrlG analog Anwendung findet oder nicht.

Wir werden Sie über eine evtl. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts informieren.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required