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18.07.2023 // Recht + Betriebspraxis

Es wird nicht beanstandet, wenn die Unterlagen und Erklärungen u. a. zur Arbeitsplatzerhaltungs-pflicht für die Strom- und Gaspreisbremse bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2023 übermittelt werden.

Hoppla!

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