Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gilt die Zwei Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Wann diese Frist im Fall einer Verdachtskündigung zu laufen beginnt, hat das Bundesarbeitsgericht in einer viel beachteten Entscheidung (BAG, Urt. v. 4.12.2025 – 2 AZR 55/25) präzisiert.
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