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03.09.2021 // Recht + Betriebspraxis

Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 1. September Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten. Den Verordnungsentwurf, wie er am 1. September an das Bundeskabinett gegangen ist, finden Sie bei den Downloads.

Die Verordnung soll durch die Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung der aktuellen Infektionsentwicklung angepasst werden. Dabei sind folgende wesentliche Neuerungen erfasst:

  • Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe stärker dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht eingeführt, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten während der Arbeitszeit ermöglicht werden sollen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO-E).
  • In Betrieben soll darüber hinaus die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden. Die Aufklärung über die Gesundheitsgefährdungen, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, und über die Möglichkeit, diese Gefährdung mit einer Schutzimpfung zu senken, soll ausdrücklich zum Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung gemacht werden (§ 5 Abs. 2 VO-E).
  • Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VO-E).
  • Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, sollen vom Arbeitgeber durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VO-E).

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