Angepasste SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht
Die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Weitere Anpassungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu erwarten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor dem Hintergrund der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kurzfristig die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel angepasst. Die Änderungen befinden sich im Vorwort und im Anwendungsbereich: Die staatliche Regel ist nun an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und somit zunächst bis zum 19. März 2022 gültig. Darüber hinausgehende inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch § 28b IfSG zur Erhebung des Immun- und Teststatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber sieht das BMAS zudem den Bedarf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hinsichtlich der Berücksichtigung des Impf-, Sero- und Teststatus von Beschäftigten in betrieblichen Hygienekonzepten gemäß den geltenden Arbeitsschutzverordnungen zu konkretisieren. Diese Anpassung wird durch die Arbeitsschutzausschüsse am BMAS (unter Federführung des Arbeitsstättenausschusses) zeitnah erfolgen. Über die Anpassungen werden wir weiter informieren.
Unter Downloads finden Sie das BDA-FAQ-Papier zu 3G am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG zum Herunterladen.
Zur aktuell gültige Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.