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16.09.2021 // Recht + Betriebspraxis

Betriebsvereinbarungen unter Voraussetzung des Eintritts einer Bedingung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Betriebsvereinbarung unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen werden.

Eine Betriebsvereinbarung kann unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, wenn der Eintritt der vereinbarten Bedingung für alle Beteiligten, auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene, ohne Weiteres feststellbar ist. So sieht es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 29. Juni 2021 (Aktenzeichen: 5 Sa 297/20).

Es hält hierzu Folgendes fest:

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nicht per se bedingungsfeindlich. So kann ihre Wirksamkeit etwa an die Bedingung des Inkrafttretens eines Firmentarifvertrags geknüpft sein oder – im Bereich der betrieblichen Altersversorgung – von einer im Beschlussverfahren herbeizuführenden gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ablösung einer Versorgungsordnung abhängig gemacht werden. Insoweit bestehen gegen den Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken, wenn der Eintritt der vereinbarten Bedingung für alle Beteiligten, auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene, ohne Weiteres feststellbar ist.

Somit eröffnen sich weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Entwurf von Betriebsvereinbarungen.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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