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25.06.2021 // Recht + Betriebspraxis

Bundeskabinett beschließt Neufassung der TA Luft

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die überarbeitete Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen. Die Neufassung tritt im Herbst 2021 in Kraft.

Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 den Entwurf zur Neufassung der TA Luft mit den Änderungen des Bundesrates beschlossen (siehe Pressemitteilung des BMU). Bei den Downloads finden Sie den TA Luft-Entwurf und die vom Kabinett bestätigten Änderungen des Bundesrates. In dieser Fassung wird die neue TA Luft im Herbst 2021 in Kraft treten – und zwar am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats.

Die Neufassung der TA Luft ist – nach Inkrafttreten – die Grundlage für zukünftige Genehmigungsverfahren. Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 können zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem Tag des Inkrafttretens ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (siehe Nr. 8 des TA Luft-Entwurfes).

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts ist das seit 2016 laufende Verfahren zur Novelle der TA Luft nun abgeschlossen. 

Hintergrund/ergänzende Informationen

Der Bundesrat hatte der neuen TA Luft am 28. Mai 2021 zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext, die die Bundesregierung vollständig umgesetzt hat. Das Plenum des Bundesrates hatte insgesamt über mehr als 300 Änderungsanträge zu entscheiden. Zu den mehr als 100 abgelehnten Änderungsanträgen gehörten u. a. auch folgende durch die Wirtschaft als besonders problematisch bewertete Anträge:

  • Gesamtzusatzbelastung: Anträge, die den Kompromiss der Gesamtzusatzbelastung wieder rückgängig gemacht hätten;
  • Immissionswerte: neue I-Werte für Schwermetalle und Benzo(a)pyren;
  • Schadstoffdepositionswerte: Senkung Depositionswert – monatsbezogener Staubniederschlagswert

Erfreulicherweise fanden auch für die Wirtschaft positiv wirkende Anträge mehrheitlich Zustimmung (Auswahl):

  • Streichung neuer Vorgaben zur Betriebsorganisation
  • Flexibilisierung bzw. Erleichterungen zur Schornsteinhöhe
  • Verbesserungen im Anhang 8

Zwei vom Bundesrat eingebrachte und vom Plenum verabschiedete Änderungen betrafen jedoch auch textilspezifische Regelungen des Abschnitts 5.4.10.23 (siehe Anlage 3, lfd. Nr. 172 und 173).

Zu Nr. 172: Die im Entwurf schon enthaltene Verpflichtung, Informationen über Art und Menge der eingesetzten Chemikalien bei externen vorgelagerten Prozessen zu beschaffen, wurde verschärft, bietet jedoch weiterhin nach Einschätzung der Umweltexperten im Benehmen mit den Behörden ausreichend Spielraum für eine praktikable Umsetzung.

Zu Nr. 173: Die Änderung dient lediglich einer Klarstellung und wird als unkritisch bewertet.

Insgesamt ist das Ergebnis zufrieden stellend. Insbesondere ist es im anlagenspezifischen Teil gelungen, die Altanlagenregelung zum Abzug von unverbranntem Methan nahezu unverändert zu übernehmen. Auch sämtliche Regelungen zum Bausteine-Konzept sowie die in der LAI-Vollzugsempfehlung enthaltenen Formaldehydwerte, bezogen auf die verschiedenen Prozesse, sind in der nun vom Kabinett verabschiedeten Fassung der TA Luft enthalten und waren nicht von Änderungsanträgen betroffen.

Downloads

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