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02.08.2021 // Recht + Betriebspraxis

Bundesregierung beschließt neue CoronaEinreiseV

Die Bundesregierung hat auf Grundlage des § 36 Abs. 8 und 10 IfSG eine neue CoronaEinreiseV beschlossen.

Die Verordnung ersetzt die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021, zuletzt geändert am 21. Juli 2021. Sie trat am 1. August 2021 in Kraft und gilt bis Ablauf des Jahres mit Ausnahme der Quarantäneregelung, die längstens bis einschließlich 30. September 2021 angewendet wird. Die Verordnung wurde im anliegenden Bundesanzeiger veröffentlicht. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. Die Verordnung sieht folgende Bestimmungen vor:

1. Nachweispflicht, § 5 CoronaEinreiseV

Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise in die Bundesrepublik über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Dies gilt für alle Einreisenden. Nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet kann die Nachweispflicht ausschließlich durch einen Testnachweis erfüllt werden. Bei Inanspruchnahme eines Beförderers ist der Nachweis bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet bereits vor der Abreise zu erbringen.

2. Absonderungspflicht, § 4 CoronaEinreiseV

Risikogebiete werden nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete, vgl. § 2 Nr. 3 und 3a CoronaEinreiseV. Gemäß § 2 Nr. 17 IfSG erfolgt die Einstufung als Hochrisikogebiet bzw. Virusvariantengebiet mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung im Internet durch das Robert Koch-Institut (RKI).

  • Hochrisikogebiete
    Für Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger qualitativer Faktoren müssen nicht geimpfte oder genesene Einreisende eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann. Bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung automatisch fünf Tage nach der Einreise. Die Absonderung endet ebenfalls, sobald Genesene oder Geimpfte den entsprechenden Nachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Die Absonderung endet außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet nach der Einreise und vor dem Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft wird.
  • Virusvariantengebiete
    Für Gebiete, für die Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, insbesondere weil Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die Variante schwere Krankheitsverläufe bzw. eine erhöhte Mortalität verursacht, besteht eine strikte 14-tägige Absonderungspflicht. Wird das Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der Absonderungszeit als Hochrisikogebiet eingestuft, gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete bei der Absonderung. Die Absonderung endet, wenn das betroffene Gebiet nach der Einreise und vor dem Ablauf des Absonderungszeitraums weder als Virusvarianten- noch als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Gibt das RKI auf seiner Internetseite bekannt, dass in Bezug auf bestimmte Impfstoffe gegen die Virusvariante, die ursprünglich zu der Einstufung des betreffenden Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hatte, eine ausreichende Schutzwirkung besteht, können mit diesen Impfstoffen geimpfte Personen die Absonderung durch Übermittlung des Impfnachweises an die zuständige Behörde beenden.

3. Weitere Einzelheiten

§ 3 CoronaEinreiseV normiert eine Anmeldepflicht für Einreisende. Ausnahmen von der Anmelde- und der Absonderungspflicht sieht § 6 CoronaEinreiseV unter anderem für Durchreisende, Grenzpendler und Grenzgänger vor. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen, keiner Absonderungspflicht.

§ 12 CoronaEinreiseV verpflichtet öffentliche Mobilfunknetzbetreiber, Kunden unverzüglich eine Kurznachricht der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen, in der auf die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen hingewiesen wird. Verstöße gegen die CoronaEinreiseV sind nach deren § 13 bußgeldbewehrt.

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