Profil
©iStockphoto.com/hyejin kang
29.04.2021 // Recht + Betriebspraxis

Durch Sachleistungen wird Mindestlohn nicht erfüllt

Das hat das Bayrische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.11.2020 (Az.: 201 ObOWi 1381/20) klargestellt.

Im konkreten Fall haben die Gesellschafter einer OHG ihre Ehefrau bzw. Mutter beschäftigt. Diese erhielten aber keinen Lohn, sondern eine Sachleistung in Form der Überlassung eines Kfz sowie eine betriebliche Altersversorgung. Das Hauptzollamt hat gegen die Gesellschafter Geldbußen verhängt. Dagegen wehrten sich die Gesellschafter.

Damit hatten Sie allerdings keinen Erfolg. Die Gesellschafter waren zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet. Das Gericht entschied, dass diese Pflicht durch die Gewährung von Sachleistungen nicht erfüllt wurde. Die §§ 1 und 2 MiLoG verlangen durch den Begriff „Zahlung“ und die Aufführung eines Eurobetrages in „brutto“ eine Entgeltleistung in Form von Geld. Insofern lassen Wortlaut und Begründung zur Einführung des Mindestlohngesetzes erkennen, dass der Gesetzgeber keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes zulassen wollte. Auch die Zahlung einer Betriebsrente bzw. einer Alterspension ist nicht geeignet, den Anspruch nach §§ 1, 2 MiLoG zu erfüllen. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung. Es fehlt aber an dem erforderlichen unmittelbaren Austauschverhältnis. Die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung hängt nicht von der erbrachten Arbeitsleistung ab. Auch die wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers hindert insofern nicht die Erfüllung der Bußgeldvorschrift des § 21 MiLoG (ist aber bei der Bemessung der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen).

Bei solchen Gestaltungen mit Sachleistungen oder Entgeltumwandlung ist also Vorsicht geboten. Es besteht das Risiko eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz.

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required