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29.06.2021 // Recht + Betriebspraxis

Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 23. Juni 2021 vom Bundeskabinett verabschiedet und erschien am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger. Die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt somit wie angekündigt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Wichtige Änderungen sind zusammengefasst:

  • Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung) für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin mobile Arbeit wichtige Beiträge leisten. Die Verordnung enthält jedoch keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen.
  • Die Neufassung der Verordnung enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

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