Profil
©iStockphoto.com/Zerbor
25.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

Corona-Pandemie: Aktuelle Hinweise

Wir geben Ihnen aktuelle Hinweise zum Genesenenstatus, der Impfung mit Johnson & Johnson und zu den Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern.

Quarantäne und Isolation ohne Bescheid

Nach Informationen aus den Bundesländern werden aufgrund der steigenden Infektionszahlen vielfach keine Quarantänebescheide mehr durch die Gesundheitsämter erlassen. Teilweise ergeben sich Quarantänepflichten unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die „Anordnung“ einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt. Begründet wird dies mit einer Überlastung der Gesundheitsämter. Die Landesverordnung NRW sieht z. B. vor, dass bei einer durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesenen Infektion eine automatische Quarantäneverpflichtung von zehn Tagen besteht, die nicht durch einen gesonderten behördlichen Bescheid angeordnet wird. Nach der Verordnung ist eine gesonderte behördliche Anordnung darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.

Zudem finden Sie bei den Downloads eine Übersicht über die neuen Quarantäneregelungen des Bundes, die die Länder umsetzen müssen. Im Rahmen dieser Umsetzung können die Länder auch weitergehende Regelungen erlassen.

Gültigkeit Genesenennachweise und Änderung Johnson & Johnson

Durch die Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des RKI zu Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit – auch im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz – geworden. Mit Bereitstellung auf seiner Internetseite hat das RKI geänderte Vorgaben zu Genesenennachweisen mit Wirkung seit dem 15. Januar 2022 veröffentlicht und deren Gültigkeitsdauer von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Weder die Änderungsverordnung noch die Vorgaben des RKI enthalten eine Übergangsregelung für „Altfälle“. Laut eines Sprechers des BMG besteht für ältere Genesenennachweise kein Bestandsschutz, die Regelung zur Verkürzung sei direkt umgesetzt worden und gelte direkt. Entsprechendes gilt aufgrund der dynamischen Verweisung der Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung auch für die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geänderten Vorgaben zum Impfschutz mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Hier sind nun für vollständigen Impfschutz zwei Impfungen erforderlich.

Die deutliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen setzt voraus, dass Arbeitgeber sämtliche bereits hinterlegte Nachweise überprüfen und dass Beschäftigte, die z. B. vor vier oder fünf Monaten genesen sind und von einer Gültigkeitsdauer ihres Genesenennachweises von sechs Monaten ausgegangen sind, von heute auf morgen keinen Genesenenstatus mehr haben, sondern nur mit einem negativen Testergebnis oder mit einem Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten dürfen. Auch mit Johnson & Johnson geimpfte Beschäftigte müssen einen negativen Test oder eine zweite Impfung oder Genesung nachweisen, um den Betrieb zu betreten. Das erfordert eine erneute Kontrolle durch den Arbeitgeber. Zukünftig müssen Arbeitgeber die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen.

Datenschutzrechtlich lässt sich aus Sicht der BDA vertreten, dass die Erhebung dieser besonderen personenbezogenen Daten (Anzahl der Impfdosen) zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 28b IfSG zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt wäre. Sobald das PEI Impfintervalle festlegt, wäre die Erhebung dieses Datums ebenfalls zulässig.
Die BDA hat sich gegenüber den beteiligten Ministerien bereits für klare Ankündigungsfristen eingesetzt.

Downloads

Impfnachweis

Mit einer Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sind für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes folgende Angaben nötig:

  • Nennung der anerkannten Impfstoffe
  • erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
  • erforderliche Anzahl von Auffrischungsimpfungen
  • Intervallzeiten, die zwischen Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen

Die auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem RKI veröffentlichten Vorgaben für diese Kriterien sind weiterhin maßgeblich. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 10 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Genesenennachweis

Nach der Anpassung der Definition in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV muss der Genesenennachweis den auf den Internetseiten des RKI veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um:

  • Art der zugrunde liegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test)
  • Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus)
  • Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus)

Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden. Eine gleichlautende Anpassung wird in § 2 Nr. 8 der CoronaEinreiseV vorgenommen.

Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnahmV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.

Folgen der Neuregelungen

Durch die Neuregelungen zum Impf- und Genesenennachweis sowie zur Quarantäne für Geimpfte und Genesene wird eine kontinuierliche, jeweils den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende, Weiterentwicklung möglich. Um einer weiteren dynamischen Ausbreitung von Corona-Virusvarianten entgegenzuwirken ist es sinnvoll, die Vorgaben des RKI bzw. Paul-Ehrlich-Instituts zugrunde zu legen.

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required