Corona-Schutz-Ausnahmenverordnung & Änderungen des IfSG
Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zur COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und zu weiteren Änderungen des IfSG durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) Erleichterungen für vollständig gegen COVID-19 geimpfte und von COVID-19 genesene Personen auf den Weg gebracht.
Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und weiteren Änderungen des IfSG durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) zugestimmt.
Das GvSchuG enthält Ergänzungen von § 28c IfSG und § 77 IfSG.
Klargestellt wird, dass die Bundesregierung mit Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen für genesene, geimpfte und getestete Personen zugleich die Landesregierungen ermächtigen kann, solche Ausnahmen auch hinsichtlich landesrechtlicher Maßnahmen vorzunehmen (§ 28c IfSG) bzw. dass die Länder bis zum Erlass einer Verordnung gemäß § 28c IfSG bereits bestimmte Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen können (§ 77 Abs. 7 IfSG). Die Regelung in § 77 Abs. 1 IfSG tritt rückwirkend zum 23. April 2021, § 28c IfSG am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit der auf Grundlage des § 28c IfSG erlassenen SchAusnahmV werden einige Schutzmaßnahmen für geimpfte, genesene und getestete Personen aufgehoben. Insbesondere werden folgende Regelungen getroffen:
- Bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen werden auf genesene und geimpfte Personen erstreckt.
- Für geimpfte und genesene Personen werden Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft sowie Ausnahmen von Quarantänepflichten vorgesehen.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen von landesrechtlichen Geboten und Verboten für geimpfte, genesene und getestete Personen zu erlassen