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22.04.2021 // Recht + Betriebspraxis

Dritte Verordnung Änderung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22.04.2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Hiernach sind den Arbeitnehmern nicht mehr nur einmal wöchentlich Schnelltests bzw. Selbsttests anzubieten, sondern zweimal wöchentlich.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit bereits am 23.04.2021.

Der Nachweis für die Beschaffung der Tests ist bis zum 30.06.2021 (nicht mehr nur für 4 Wochen) aufzubewahren.

Nachdem die Testangebotspflicht für Arbeitgeber dahingehend, den Mitarbeitern einmal pro Woche einen Schnelltest bzw. Selbsttest anzubieten, erst mit dem 20.4.2014 in Kraft getreten ist, sind wir gespannt, welche Spontanitäten sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch einfallen lässt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Für weitere Fragestellungen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Geschäftsführer Tarifpolitik + Tarifrecht

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Datenschutz

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Referentin Recht + Betriebspraxis

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