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08.07.2022 // Fachkräfte + Märkte

DSA und DMA: EU-Parlament beschließt neue Regeln für digitale Dienste und Märkte

EU-Parlament verabschiedete am 05.07.2022 zwei Verordnungen zur Regulierung digitaler Dienste und Märkte: 1. Gesetz über digitale Dienste (DSA) und 2. Gesetz über digitale Märkte (DMA). Im Fokus der Verordnungen stehen vor allem große Online-Plattformen. Weitere Einzel­heiten entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben.

Das Europäische Parlament hat am Dienstag (05.07.2022) ein umfassendes Gesetzespaket ange­nommen, mit denen digitale Dienste und Märkte neu reguliert werden sollen. Es umfasst die fol­genden zwei Verordnungen:

Die neuen Verordnungen sehen neue Sorgfaltsanforderungen und Wettbewerbsregeln für (große) Online-Plattformen vor, die Verbrauchern und gewerblichen Nutzern der Plattformen zugutekom­men und für einen fairen Wettbewerb in den digitalen Märkten der EU sorgen sollen.

Dem Beschluss des EU-Parlaments ging eine vorläufige Einigung zwischen den Verhandlungs­führern des Rates, des Parlaments und der Kommission („Trilog-Einigung“) im März bzw. April dieses Jahres voraus. Die Verabschiedung des DMA im Rat soll noch in diesem Monat erfolgen, der DSA wird den Rat dagegen voraussichtlich erst im September passieren.

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Digital Services Act – DSA:

Der DSA wird die inzwischen 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie ergänzen bzw. zum Teil aktua­lisieren. Das über 300 Seiten umfassende Regelwerk enthält einheitliche horizontale Regeln zu Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste wie Online-Plattformen. Hierdurch sollen insbesondere illegale Inhalte und Desinformation sowie bestimmte Arten von Werbung und Praktiken verhindert werden. Zu den Maßnahmen im Einzelnen zählen unter anderem:

  • Bekämpfung illegaler Online-Inhalte (einschließl. Waren und Dienstleistungen):

Einführung EU-weit einheitlicher Mechanismen, die einerseits Nutzern ermöglichen, illegale Inhalte zu melden (z. B. gefälschte Produkte), und andererseits den Plattformen ermöglichen sollen, mit spezialisierten „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ zusammenzuarbeiten, um ent­sprechende illegale Inhalte zu ermitteln und zu entfernen.

  • Bessere Rückverfolgbarkeit und Kontrollen von Händlern auf Online-Marktplätzen:

Online-Marktplätze werden künftig verpflichtet, ihre gewerblichen Nutzer (z. B. Verkäufer) genauer zu überprüfen, um Verbraucher besser vor gefälschten und sonstigen illegalen Produkten und Dienstleistungen zu schützen, etwa durch stichprobenartigen Abgleich mit be­stehenden Datenbanken und Anstrengungen zur Verbesserung der Nachverfolgbarkeit von Produkten.

  • Weitreichende Bestimmungen für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen:

Plattformen und Suchmaschinen mit mindestens 45 Mio. Nutzern (entspricht 10 % der EU-Bevölkerung) erhalten künftig neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten (z. B. Risikomanage­ment- und Rechenschaftspflichten). Die EU-Kommission erhält über solche Plattformen künf­tig direkte Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse. Im Falle eines schwerwiegenden Versto­ßes drohen unter anderem Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des gesamten Jahresumsatzes der betreffenden Plattform.

  • Verbot bestimmter Werbung und Praktiken auf Online-Plattformen:

Personalisierte Werbung auf Plattformen, die sich an Kinder und Jugendliche richtet oder auf Grundlage sensibler Daten wie ethnische Herkunft, politische Ansichten oder sexuelle Aus­richtung erfolgt, ist künftig verboten. Verboten werden außerdem irreführende Praktiken wie „Dark Patterns“.

Der DSA wird 15 Monate nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar, spätestens aber ab dem 1. Januar 2024. Aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des DSA ist davon aus­zugehen, dass hierzulande das Telemediengesetz, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und voraussichtlich auch das Jugendschutzgesetz entsprechend überarbeitet werden müssen.

Weitere Einzelheiten zum DSA finden Sie in den FAQ der EU-Kommission.

Digital Markets Act – DMA:

Der DMA enthält neue Wettbewerbsregeln für Plattformbetreiber, die als sog. Gatekeeper („Tor­wächter“) fungieren. Hierbei handelt es sich um sehr große Plattformen, die in den letzten drei Geschäftsjahren folgende Kriterien (kumulativ) erfüllen:

  • Erbringung eines zentralen Plattformdienstes in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten,
  • ein Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. Euro oder ein Marktwert von 75 Mrd. Euro,
  • mindestens 45 Mio. aktive Endnutzer aus der EU im Monat sowie über 10 000 aktive gewerbli­che Nutzer mit Niederlassung in der EU.

Danach werden vor allem große US-amerikanische Digitalkonzerne („GAFA“, Microsoft etc.) als Gatekeeper von der EU-Kommission eingestuft werden können.

Nach Ansicht der EU-Gesetzgeber haben Gatekeeper aufgrund ihrer Größe und der damit ver­bundenen Funktion als Zugangstor zwischen Unternehmen und Endnutzern erhebliche Auswir­kungen auf den Binnenmarkt. Der DMA soll daher verhindern, dass solche Plattformen den ge­werblichen Nutzern und Endnutzern unfaire Bedingungen aufzwingen, mithin so die Offenheit digi­taler Märkte in der EU dauerhaft gewährleisten. Hierfür enthält die neue Verordnung eine Reihe von Maßnahmen in Formvon Geboten (z. B. Ermöglichung des Zugangs zu Daten für gewerbli­che Nutzer, welche durch ihre Tätigkeiten auf der Plattform des Gatekeepers generiert wurden) und Verboten (z. B. keine Besserstellung der eigenen Produkte und Dienstleistungen des Gatekeepers gegenüber den Produkten und Dienstleistungen Dritter).

Der DMA wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und nach weiteren sechs Monaten anwendbar sein. Weitere Einzelheiten zum DMA finden Sie in den FAQ der EU-Kommission.

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