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30.08.2021 // Recht + Betriebspraxis

Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während Elternzeit

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 04. Juni 2021 entschieden (Aktenzeichen: 5 Ta 71/21).

Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der Geburt ihres Kindes befand sich die Klägerin in Elternzeit, die am 24. April 2022 enden soll. Sie beantragte am 19. Februar 2021 ab dem 01. Mai 2021 eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24. April 2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Verweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Hierauf begehrte die Klägerin die Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung. Das LAG Köln sah diesen Anspruch als gegeben an, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe, die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung.

Ausgehend von dieser Entscheidung muss die Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sorgfältig durchdacht und begründet werden. Die Ablehnung des Elternteilzeitantrags muss zunächst schriftlich erfolgen.

Im Ablehnungsschreiben hat der Arbeitgeber den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe zu benennen. Er muss die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind. Zwar muss dies nicht in der Ausführlichkeit erfolgen, wie dies beim Arbeitsgericht vorgetragen werden würde (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2018 – 9 AZR 298/18). Der Mitarbeitende muss jedoch den wesentlichen Kern der Hinderungsgründe erkennen und die Erfolgsaussichten für einen späteren Arbeitsgerichtsprozess einschätzen können.

In einem weiteren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. September 2019 – 9 AZR 435/18) überdies entschieden, dass das Gericht vorher in dem Schreiben des Arbeitgebers nicht genannte Ablehnungsgründe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigen kann. Macht der Arbeitgeber, der sich auf dringende betriebliche Gründe beruft, geltend, es sei ihm nicht möglich, die infolge der Teilzeit ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen, obliegt es ihm, im Einzelnen darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, eine Ersatzkraft zu finden. Hierzu hat er vorzutragen, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitersatzkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Eine Nachfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist nur im Ausnahmefall entbehrlich.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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