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01.03.2021 // Recht + Betriebspraxis

Elterngeld und Elternzeit: Zweites Gesetz zur Änderung des BEEG

Das Zweite Gesetz zur Änderung des BEEG ist am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die neue Struktur der gesetzlichen Regelungen soll mehr Übersichtlichkeit schaffen. Folgende Änderungen sind u.a. in Kraft:

  • Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.
  • Der Arbeitszeitkorridor zum Erhalt des Partnerschaftsbonus wird von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erweitert. Außerdem muss der Partnerschaftsbonus nur für mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. Können die engen Voraussetzungen später nicht wie geplant eingehalten werden, behalten die Arbeitnehmer das Elterngeld für die einzelnen Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren. Im Übrigen ist eine solche Unterbrechung für den weiteren Bezug von Elterngeld im Anschluss an den Partnerschaftsbonus unschädlich.
  • Zu einer Entlastung der Betriebe trägt bei, dass grundsätzlich auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden soll.
  • Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, erhalten gestaffelt bis zu einer Höchstdauer von 16 Monaten Elterngeld, um die damit verbundenen Mehrbelastungen aufzufangen.
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von EUR 500.000 auf EUR 300.000 abgesenkt.

Die Vorschriften treten zum 1. September 2021 in Kraft.

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