
Entwurf einer Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das BMAS hat den Entwurf einer Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Juli 2021 vorgelegt.
Die aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist noch bis 30. Juni 2021 gültig. Die neugefasste Verordnung soll voraussichtlich zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und bis 30. September 2021 gelten.
Wesentlicher Inhalt der Neufassung:
- § 2 Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept
- Abs. 1: Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept; Verweis auf §§ 5 und 6 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung sowie auf SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel.
- Abs. 2: Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht.
- Abs. 3: Pflicht, das betriebliche Hygienekonzept den Beschäftigten zugänglich zu machen.
- § 3 Kontaktreduktion im Betrieb
- Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- § 4 Vorgaben zu Testangeboten
- Abs. 1: Angebotspflicht von zwei Tests pro Woche bleibt erhalten.
- Abs. 2: Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
- Abs. 3: Nachweispflicht über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten bis 30. September 2021.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird gemäß des vorliegenden Entwurfes somit keine Angebotspflicht zur mobilen Arbeit enthalten. Diese war (gemeinsam mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen) bisher in § 28b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes verankert, der zum 30. Juni 2021 ausläuft.
Weiteres Verfahren
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll am 23. Juni 2021 im Kabinett beraten werden. Sie wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht und soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Bewertung der BDA
Die vorgesehenen Änderungen – insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und dem betrieblichen Hygienekonzept – gehen in die richtige Richtung. Die in Abs. 2 vorgesehene Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht ist als Erfolg zu werten.
Die Regelung zur Kontaktreduktion im Betrieb begründet keinen Anspruch auf ein Angebot, von zu Hause aus zu arbeiten. Mit dem Auslaufen von Paragraph 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni 2021 erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Es gibt keine Folgeverpflichtung im IfSG und die neue Corona Arbeitsschutzverordnung enthält keine Angebotspflicht „light“.
Die Neufassung der Vorgaben zu Testangeboten weist ebenfalls in die richtige Richtung. Um alternative Schutzmaßnahmen sinnvoll einsetzen zu können, halten wir es ergänzend für geboten, zumindest aber sinnvoll, eine Verpflichtung des Arbeitnehmers aufzunehmen, seinem Arbeitgeber den eigenen Impfstatus darzustellen. Ein solcher „Eingriff“ in die informationelle Selbstbestimmung ist von geringer Intensität und vor dem Hintergrund der gegenseitigen Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig auch angemessen und gerechtfertigt. Die Begründung der Arbeitsschutzverordnung wirft hier mehr Fragen auf, als sie zu Lösungen beiträgt.
Für weitere Fragestellungen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung.